Verhaltensmaßregeln der F.L.S.E. für Freizeitreiter
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Wir Reiter wollen mit gutem Beispiel vorangehen, um ein dauerhaftes, friedliches
Miteinander ohne Zwang herbeizuführen. Zunächst sollte daran gedacht werden,
daß Ritterlichkeit, Disziplin und Höflichkeit die obersten Gesetze reiterlichen
Verhaltens sind. Rücksichtslosigkeit führt zwangsläufig zu Vergeltung
und endet mit Hader und Feindseligkeit. Deshalb sollte man auch bei unterschiedlichen
Interessenlagen miteinander reden und zusammen die praktischen Lösungen
suchen, die ohne einseitige Kompromisse allen Beteiligten die Fähigkeit
geben, ihren Sport möglichst so auszuüben oder ihre Freizeit so zu gestalten,
wie sie es sich vorgestellt haben. In den folgenden Zeilen werden die
hauptsächlichen Probleme, die sich im Kontakt mit den einzelnen Benutzergruppen
stellen, kurz aufgezeichnet und entsprechende Lösungen vorgeschlagen.
Es handelt sich im wesentlichen um unsere Haltung gegenüber
Jägern
Fußgängern
Grundstücksbesitzern
sowie gewisse Verhaltensmaßregeln bei der Veranstaltung von Vereinsausritten,
Fuchsjagden etc. und generelle Maßnahmen zur Verhaltensförderung in Wald
und Feld.
1. Reiterliches
Verhalten gegenüber Jägern
Dem Jäger steht das Recht zu , in dem von ihm gepachteten Revier Wild
zu jagen. Durch die zunehmende Zahl von Wanderern zu Fuß oder zu Pferd
in seinem Revier kann der Jäger in der Ausübung seines mit steigenden
Kosten belegten Hobbys behindert werden. Ihm kann man entgegenkommen
- und als Gegenstück sein Verständnis für die Probleme des Reiters erwarten
- wenn man möglichst folgende Verhaltensmaßregeln beachtet:
a) Damit der Jäger weiß, wohin er ohne
Gefahr für anderer Wald- und Flurbenutzer schiessen kann, müssen Reiter
auf den Wegen bleiben. Es gibt in unserern Gegenden genügend Wald- und
Feldwege, auf denen der Reiter überall hinkommt, ohne kreuz und quer
durch den Wald reiten zu müssen.
b) Im Frühsommer wird in sämtlichen Revieren
unseres Landes die Jagd auf den Rehbock ausgeübt. Die Jäger nennen diese
Zeit die "Bockzeit", während welcher nach 6 Uhr abends und vor 7 Uhr
morgens weder im Wald noch auf den Feldwegen, die nahe am Waldrand vorbeiführen,
geritten werden soll. Stellen, an denen Hochsitze und Kanzeln stehen,
können von weitem erkannt werden und sollen umritten werden. Jedweder
Lärm, durch Schreien oder lautes Sprechen verursacht, sollte tunlichst
vermieden werden.
c) Die meisten Treibjagden finden zwischen
dem 15. Oktober und dem 1. Dezember statt. An Teibjagden nehmen normalerweise
eine größere Anzahl Jäger und Treiber teil. Die Jäger umstellen im weiten
Bogen eine bestimmte Waldpartie, welche dann von den Treibern "durchtrieben"
wird, um das Wild vor die Schützen zu bringen. Es ist selbstverständlich,
daß man diese Waldpartien nicht durchreiten darf, da das ganze Jagdgeschehen
hierdurch erheblich gestört würde. In dieser Zeit empfiehlt sich ein
ständiger Kontakt zwischen Reitern und Jägern. Sehr viel Ärger kann
vermieden werden, wenn der Spazierreiter sich vor seinem Abritt beim
zuständigen Jagdpächter erkundigt, wo und wann gejagt wird, und seine
Route dem Treibjagdplan entsprechend gestaltet. Treffen sich Reiter
und Jäger trotzdem im Wald, so sollte der Reiter in keinem Fall versuchen,
sich durchzusetzen und das Treiben durchreiten. Ein solches Verhalten
könnte den Erfolg der Jagdveranstaltung in Frage stellen und den Reiter
und sein Pferd sogar in Gefahr bringen. In solchen Fällen liegt die
praktische Lösung darin, daß der Reiter, den Weisungen des Jägers folgend,
das Treiben in weitem Bogem umreitet, oder wenn dies nicht möglich ist,
eben solange wartet, bis das Treiben abgeblasen ist und dann erst seinen
Ritt fortsetzt.
d) Bei kollektiven Veranstaltungen, vornehmlich
bei Fuchsjagden, ist es eine Sache elementarer Höflichkeit des Reiters,
den oder die Jagdpächter, deren Reviere anläßlich dieser Veranstaltungen
durchritten werden, lange im Voraus in Kenntnis zu setzen und den genauen
Ablauf gegebenenfalls miteinander abzustimmen.
Ganz generell sollte duch konsequent korrektes
Auftreten dem Jäger die Meinung genommen werden, Reiter seien naturgemmäß
unliebsame Störenfriede und seien als solche zu Erbfeinden der Waidmänner
zu stempeln. Reiter, die sich diszipliniert, zurückhaltend und ruhig
benehmen, stören weder Wild noch Jäger. Und sollte sich bei der Begegnung
zwischen Jäger und Reiter einer der beiden nicht so benehmen, wie es
wünschenswert wäre, so sollte bedacht werden, daß es Hitzköpfe und Dickschädel
in allen Reihen gibtr, daß es jedoch unklug wäre , eine prinzipielle
Haltung aus dem Gebaren einiger Minderheiten abzuleiten. Das Zusammenleben
zwischen Reiter und Jäger beruht auf Rücksichtnahme und Dialog.
Es ist durch wechselseitige Information und Rücksichtnahme unbedingt
realisierbar.
2. Reiterliches
Verhalten gegenüber Fußgängern
Fußwanderungen, allein oder in Gruppen, erfreuen sich einer zunehmenden
Popularität. Von denen für Fremdenverkehr zuständigen Behörden wird
diese Aktivität stark gefördert, hat man doch erkannt, daß sich der
Kontakt mit den Naturschönheiten unserers Landes am besten zu Fuß herstellen
läßt. So ist es auch kaum verwunderlich, daß die Begegnung zwischen
Reitern und Fußgängern in Wald und Flur ein Ding des Alltags geworden
ist. Bei diesen Begegnungen dürfte es eigentlich nie zu Porblemen kommen,
da Wanderer und Reiter eine gleiche Liebe und ein gleicher Respekt an
der Natur miteinander verbindet. Reiter sollen aber noch folgendes beachten:
a) Obschon es mit einiegen wenigen Ausnahmen
grundsätzlich keine exklusiv für Reiter oder Fußgänger reservierte Wege
gibt, so wird dringend davon abgeraten, auf schmalen speziell für Fußwanderer
geschaffenen Pfaden zu reiten. In der Tat führen diese Pfade, da sie
keinen Fuhrwerken dienen, öfters über weichen Untergrund und können
durch Pferdehufe zetrampelt werden, so daß sie dann besonders bei anhaltenden
Regenfällen für Fußgänger schwer beschreitbar werden. Auch ist bei Begegnungen
zwischen Reitern und Fußgängern auf diesen Wegen oft nicht genügend
Platz vorhanden, damit beide ungestört und gefahrlos aneinander vorbeikommen
können.
b) Es gibt in unserem Land eine große
ANzahl von Feld und Waldwegen, wleche ohne Probleme von Reitern benutzt
werden können. Eigens gekennzeichnetet Wanderwege sollen also prinzipiell
den Fußgängern überlassen werden; erlaubt aber deren Beschaffenheit,
was Untergrund und Breite angeht, ebenfalls die Benutzung durch Reiter,
so darf man auch vom Fußwanderer Verständnis erwarten und davon ausgehen,
daß er dem Reiter die Ausübung seiner beliebten Sportart uneingeschränkt
gönnt. Reiter sollten sich möglichst auf solche Wege begeben, von denen
man annimmt, daß sie von Traktoren befahren werden können. Diese bieten
nämlich die Gewähr für ausreichende Bodenfestigkeit und setzen gleichzeitig
voraus, daß genügend Platz vorhanden ist, damit bei einer Begegnung
zwischen Reiter und Fußgänger keiner der beiden den Weg verlassen muß.
c) Sollten sich Reiter und Fußgänger manchmal
doch an einer schmalen Wegstelle treffen, so sollte der Reiter dem Wanderer
ausweichen, da das vorübergehende Beschreiten des Wegrandes Reiter und
Pferd grundsätzlich weniger Unannehmlichkeiten bereitet als dem Fußgänger.
d) Bei Begegnung mit Fußgängern soll der
Reiter sein Pferd möglichst im Schritt, höchstens aber im langsamen
Trab führen. Schnell galoppierende Pferde in Nähe von Menschen, welche
meistens keine oder nur sehr wenig Erfahrung mit Pferden haben, können
bei diesen verständlicherweise Angstgefühle hervorrufen.
Ganz generell soll der Reiter dazu beitragen,
daß der "Hoch zu Ross"-Komplex zerstört wird. Sicherlich ist freundliches
und korrektes Auftreten des Reiters gegenüber dem Fußgänger hierzu das
bestgeeignete Mittel.
3.
Reiterliches Verhalten gegenüber Grundstücksbesitzern
Forst- und Grundstückbesitzer in unserem Land zeigen im allgemeinen
ein entgegenkommendes Verhalten gegenüber Naturfreunden in Wald und
Feld. Damit diese Einstlllung bewahrt wird, soll sie mit Respekt vor
Eigenbesitz und mit Rücksichtnahme auf dei Belange der Eigentümer honoriert
werden. Grundsätzlich sollte in diesem Zusammenhang auf folgendes geachtet
werden:
a) Zu gewissen Jahreszeiten sollte nicht
auf Wiesen geritten werden, da die Pferdehufe hier ernsthaften Schaden
anrichten können, speziell wenn der Grund durch längere Regenfälle etwas
aufgeweicht ist. Auf frisch eingesäten Feldern darf selbstverständlich
nie geritten werden. Es können also nur abgeerntete Felder und gemähte
Wiesen beritten werden.
b) Im Wald muß konsequent auf den Wegen
geritten werden. Verläßt der Reiter den Weg, läuft er sofort in Gefahr,
an jungen Baumkulturen Schaden anzurichten.
c) Bei kollektiven Veranstaltungen, an
denen eine größere Anzahl Reiter teilnimmt, sollten Halte- oder Picknickplätze
vorher ausgesucht werden und die ERlaubnis zur Benutzung derselben bei
Grundstücksbesitzern eingeholt werden. Auch hier sind Rücksichtnahme
und Anstand Voraussetzung für ein ungetrübtes Verhältnis zwischen Reitern
und Grundstücksbestzern.
4. Haftung für Schaden in Wald und
Flur
Wer nachweislich einen Schaden verursacht
hat, muß für diesen Schaden haften. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich
auch für Reiter.