Abschnitt A VIll: Teilnahmeberechtigung

§ 60

Dopinguntersuchungen, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen


1. Dopinguntersuchungen gemäss dem Dopingreglement der FLSE

2. Verfassungsprüfungen können bei allen Turnieren vorgenommen werden.

 

 

 

 


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01.06.00
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