Abschnitt A VIll: Teilnahmeberechtigung

§ 58

Teilnahmebeschränkungen von Reitern und Fahrern

  1. Zu Turnieren sind nicht zugelassen:
    1.1 Von der FLSE gesperrte oder von Turnierplätzen verwiesene Reiter.
    1.2Mit einer bis zum Nennungsschluss nicht erledigten unanfechtbaren Ordnungsmassnahme belegte Reiter.
    1.3Reiter, solange gegen sie eine Sperre nach den Bestimmungen der FLSE bzw. FEI verhängt ist.

  2. Zu Prüfungen sind nicht zugelassen und ggf. zu disqualifizieren:
    2.1 Teilnehmer, die während der Prüfungen mit einer entsprechenden Ordnungsmassnahme belegt werden bzw. gem. § 46.3a4 von der Teilnahme an der betr. Prüfung ausgeschlossen wurden.
    2.2 Teilnehmer mit stark herabgesetzter Leistungsfähigkeit (z. B nach schwerem Sturz) oder offensichtlichem Unvermögen oder unvorschriftsmässiger Ausrüstung;
    2.3 Junioren in Mächtigkeitspringprüfungen, in Rekord- und Barrierenspringprüfungen.
    2.4 Je Teilnehmer mehr als 3 Pferde in allen Prüfungen. Auch bei einer Teilung darf jeder Teilnehmer höchstens bis zu 3 Pferde insgesamt in allen Abteilungen der geteilten Prüfung reiten.
  3. lnhaber von Gastlizenzen sind startberechtigt entsprechend der Ausschreibung und sind in Meisterschaften nicht zugelassen.


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31.10.99
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