Abschnitt A VIll: Teilnahmeberechtigung

§ 55

Erfolgsanrechnung

  1. Die Erfolgsanrechnung für Reiter und Pferde wird wie folgt gehandhabt:
    1.1 In der Zeit vom 01.01. bis 31.12. Erfolge des vorletzten Jahres und Erfolge des letzten Jahres bis zum 30.09. .
  2. Angerechnet werden die gem. § 32 registrierten Erfolge. Als Sieg und Platzierung gelten nur Einzelprüfungen und Kombinierte Dressur-/Springprüfungen .


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01.06.00
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