Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung

§ 54

Berichtigung eines Richterspruchs

  1. Wird auf Grund der Berichtigung eines Richterspruchs die Änderung einer Platzierung erforderlich, müssen die Richter die neue Plazierung unmittelbar der Leitung bekanntgeben. Diese hat eine Bekanntmachung am »Schwarzen Brett« vorzunehmen und ausschliesslich nach der neuen Platzierung zu verfahren.
  2. Sind die Richter nicht bereit, den Richterspruch zu ändern, ist die Turnierleitung zur Vermittlung einzuschalten. Erreicht diese keine Einigung, hat sie von Amts wegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts der Prüfung herbeizuführen.
  3. Nach Beendigung der Prüfung liegt die Zuständigkeit für die Berichtigung eines Richterspruchs bei der FLSE.
  4. Die Berichtigung eines Richterspruchs von Amts wegen ist ausgeschlossen, solange ein Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist.
  5. Disqualifikationen plazierter Teilnehmer auf Grund fehlender Teilnahmeberechtigung sind vom Veranstalter unverzüglich vorzunehmen, sobald er Kenntnis davon erlangt hat. Nach der Prüfung liegt die Zuständigkeit hierfür bei der FLSE.


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31.10.99
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