Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Platzierung und Beurteilung
§ 53Platzierung
- Die Platzierung ist ein Bestandteil der Prüfung. Sie wird durch die Richter entschieden, bei eventuellen Mehrplatzierungen im Einvernehmen mit dem Veranstalter festgelegt und durch einen Richter vorgenommen. Wenigstens 1/4 der Teilnehmer, jedoch mindestens 3, sind zu platzieren.
- Für die Zahl der Platzierungen ist grundsätzlich die Zahl der Starter in der Prüfung, bei geteilten Prüfungen in der Abteilung, massgebend.
- Die Teilnahme an der Platzierung ist grundsätzlich für alle an 1.-6. Stelle platzierten Teilnehmer mit dem platzierten Pferd Pflicht. Nichtteilnahme dieser Teilnehmer hat die Aberkennung der Platzierung zur Folge. Teilnehmer, die sich mit mehreren Pferden platzieren konnten, sollen mit dem höchstplatzierten Pferd teilnehmen. Aus wichtigem Grund kann mit vorheriger Zustimmung der amtierenden Richter eine Ausnahme zugelassen werden.
- In Prüfungen, die nach beurteilendem Richtverfahren bewertet werden, kann der Platzierung eine Vorstellung der Teilnehmer vorausgehen. Für jede Teilnahme an der Vorstellung gilt Ziffer 3 entsprechend. Nichtteilnahme hat die Aberkennung der Platzierung zur Folge. Aus wichtigem Grund kann mit vorheriger Zustimmung der Richter eine Ausnahme zugelassen werden.
- Für die Platzierung ist der Richterspruch massgebend. Es kommt für eine Platzierung nur in Frage, wer die Prüfung beendet und
a) bei Bewertung nach dem beobachtenden Richtverfahren weniger als 16 Strafpunkte hat, b) bei Bewertung nach dem beurteilenden oder nach dem beurteilenden und beobachtenden Richtverfahren mindestens 60% der erreichbaren Wertnotensumme oder Wertnote erreicht hat. - Zeigt sich während einer Prüfung oder einer Teilprüfung eindeutig, dass keine Aussicht auf Platzierung besteht oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden, können die Richter für diesen Teilnehmer auf vorzeitige Beendigung von Prüfungen entscheiden.
- Erfüllt ein Teilnehmer infolge eines durch den Veranstalter oder die Richter zu vertretenden offensichtlichen Verschuldens eine oder mehrere Anforderungen einer Prüfung nicht, soll er, wenn möglich, die Prüfung beenden und ist entsprechend seiner Leistung zusätzlich zu bewerten bzw. zu platzieren.
- Bei mehreren Teilnehmern mit gleichem Ergebnis ist nach folgendem Beispiel zu platzieren: I., I., I., IV., V., V., VII.
- Die besondere Handhabung der Platzierung bei Stechen ergibt sich aus den Vorschriften im Teil B.
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu
http://www.hippoline.lu
01.06.00