Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung
§ 52Richterspruch
- Der Richterspruch, ggf. jede Teilwertung, ist im einzelnen schriftlich unter Verwendung der im Teil B festgelegten Richterkarten festzuhalten. Die platzierten Teilnehmer und die im Ergebnis folgenden zwei Teilnehmer sind auf den von der FLSE zugelassenen Ergebniszetteln aufzuführen. Richterkarten und Ergebniszettel sind von den Richtern zu unterschreiben.
- Wenn der Richterspruch nicht direkt nach den Bestimmungen der TO gefällt werden kann, ist die Entscheidung zu fällen, die dem Sinn der Bestimmungen am nächsten kommt. In Zweifelsfällen soll ohne Benachteiligung anderer Teilnehmer zugunsten des Teilnehmers entschieden werden.
- Die Richterunterlagen jeder Prüfung sind unverzüglich an der Meldestelle abzugeben.
- Das Ergebnis jeder Prüfung ist unverzüglich am »Schwarzen Brett« bekanntzugeben, den Teilnehmern ist danach Einsicht in die Richterunterlagen zu gewähren.
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31.10.99