Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung
§ 51Richtvertahren
- Die Bewertung der Prüfung erfolgt entsprechend den Vorschriften in Teil B nach dem b e o b a c h t e n d e n oder b e u r t e i l e n d e n Richtverfahren.
- Beim beobachtenden Richtverfahren sind vorwiegend Kriterien wie "Hindernisfehler", "Zeit" u.a. massgebend.
- Beim beurteilenden Richtverfahren wird nach freiem Ermessen nach den Regeln der Reitlehre, Fahrlehre, Exterieurlehre usw. entschieden. Hierbei finden die folgenden Wertnoten Anwendung:
10 = ausgezeichnet
9 = sehr gut
8 = gut
7 = ziemlich gut
6 = befriedigend
5 = genügend
4 = mangelhaft
3 = ziemlich schlecht
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführtDezimalstellen sind ausser bei der Verwendung von Notenbogen in Dressurprüfungen zulässig. Sind andere Wertnoten anzuwenden, ergibt sich dieses aus den Vorschriften im Teil B.
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31.10.99