Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung
§ 50Richtereinsatz
- Für jede Prüfung ist wenigstens 1 anerkannter Richter - bei Prüfungen mit getrenntem Richtverfahren wenigstens 3, mit der entsprechenden Qualifikation sowie 1 anerkannter Richter oder FEI-Steward der entsprechenden Disziplin als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz einzusetzen. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann der Aufsicht führende Richter für mehrere parallel stattfindende Prüfungen eingesetzt werden.
- Für internationale Prüfungen gilt das RG der FEI.
- Die personelle Besetzung (einschliesslich Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz) ist in die Zeit- bzw. Richtereinteilung aufzunehmen.
- In Prüfungen mit beurteilendem Richtverfahren sind Richter und Veranstalter gemeinsam verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit (z. B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis) geltend gemacht werden kann.
- Das Richten und die Teilnahme an Prüfungen bei dem selben Turnier ist unzulässig.
- Die Zusammensetzung einer Richtergruppe darf während einer Prüfung bzw. separat ausgetragener Abteilungen einer Prüfung nicht geändert werden. Dies gilt nicht für die Teilprüfungen einer mehrteiligen kombinierten Prüfung, wenn dabei verschiedene Richtverfahren zur Anwendung kommen, sowie für den Richter auf dem Vorbereitungsplatz.
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu
http://www.hippoline.lu
31.10.99