Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung

§ 49

Aufgabe der Richter

  1. Die Richter sind an die Ausschreibung und an die TO gebunden. Sie beurteilen nach bestem Wissen und Gewissen, was sie während der Prüfung wahrnehmen und fällen danach ihren Richterspruch.
  2. Nur die zuständigen Richter erteilen verbindliche Auskunft über die Prüfungsbedingungen.
  3. Die Richter sind dem Veranstalter für die regelgerechte Durchführung der Prüfungen verantwortlich. In diesem Sinne sind sie auch verantwortlich für die technischen Voraussetzungen und die Tätigkeit der damit befassten Mitarbeiter.
  4. Kein amtierender Richter, Richteranwärter oder Hilfsrichter darf einem Teilnehmer während einer Prüfung, ausser bei Not- und Unfällen, irgendeine Hilfe gewähren.
  5. Wenigstens ein Richter ist verpflichtet, bis eine halbe Stunde nach der Platzierung an Ort und Stelle zu verbleiben, um bei Einsprüchen zur Verfügung zu stehen.


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31.10.99
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