Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung
§ 49Aufgabe der Richter
- Die Richter sind an die Ausschreibung und an die TO gebunden. Sie beurteilen nach bestem Wissen und Gewissen, was sie während der Prüfung wahrnehmen und fällen danach ihren Richterspruch.
- Nur die zuständigen Richter erteilen verbindliche Auskunft über die Prüfungsbedingungen.
- Die Richter sind dem Veranstalter für die regelgerechte Durchführung der Prüfungen verantwortlich. In diesem Sinne sind sie auch verantwortlich für die technischen Voraussetzungen und die Tätigkeit der damit befassten Mitarbeiter.
- Kein amtierender Richter, Richteranwärter oder Hilfsrichter darf einem Teilnehmer während einer Prüfung, ausser bei Not- und Unfällen, irgendeine Hilfe gewähren.
- Wenigstens ein Richter ist verpflichtet, bis eine halbe Stunde nach der Platzierung an Ort und Stelle zu verbleiben, um bei Einsprüchen zur Verfügung zu stehen.
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31.10.99