Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung
§ 48Richter, Richteranwärter, Hilfsrichter
A. Richter
- Richter sind Sachverständige, die auf der Richterliste der FLSE mit den entsprechenden Qualifikationen geführt werden.
- Die Anerkennung als Richter für nationale Turniere zunächst bis zur Kl. L erteilt die FLSE nach bestandener Richterprüfung. Die Fortschreibung der Anerkennung und ggf. erforderliche Fortbildungsmassnahmen werden von der FLSE geregelt.
B. Richteranwärter
Als Richteranwärter gelten diejenigen Personen, die auf der Richterliste der FLSE mit dem entsprechenden Vermerk geführt werden.
C. Hilfsrichter
Hilfsrichter können zur Unterstützung der Richter eingesetzt werden. lhre Aufgabe ist die Feststellung einzelner Vorgänge, die sich der Beobachtung durch die Richter entziehen. Voraussetzung für den Einsatz von Hilfsrichtern ist ihre vorhergehende eingehende Unterweisung durch einen Richter.
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31.10.99