Abschnitt A VIl: Beaufsichtigung von Turnieren und Prüfungen, Plazierung und Beurteilung

§ 47

Schiedsgericht

Für jedes Turnier ist ein Schiedsgericht gem. der Rechtsordnung - Teil C - zu bilden. Eine gültige FLSE-Lizenz ist für die Mitglieder des Schiedsgerichtes obligatorisch.


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31.10.99
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