§ 46Verhalten auf Turnieren und Aufsicht
- Teilnehmer an Turnieren sind auf dem gesamten, dem Turnierablauf dienenden Gelände sowie in dessen Umgebung zu sportlich-fairer Haltung und reiterlicher Disziplin verpflichtet
- Unreiterliches Benehmen:
Als unreiterliches Benehmen ist insbesondere anzusehen: a) Anwendungen unzulässiger Trainingsmethoden bzw. Benutzung unzulässiger Hilfsmittel/ausrüstung,- b) Überforderung des Leistungsvermögens eines Pferdes; c) unangemessene Bestrafung eines Pferdes d) rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen
- Aufsicht.
a) Vorbereitungsplätze:
- Ein für die jeweilige Prüfung zuständiger Richter oder ein FEI-Steward der entsprechenden Disziplin ist für die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz einzuteilen. Diese Position muss spätestens ab 1/2 Stunde vor Beginn der ersten Prüfung bis zum Ende der jeweils letzten Prüfung des Turniers bzw. des Tages besetzt sein.
- Die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung aufrechtzuerhalten.
- Sie hat unreiterliches Benehmen zu rügen.
- Sie kann bei wiederholtem unreiterlichem Benehmen sowie bei Gefahr für die Gesundheit von Pferden und Teilnehmern den sofortigen Ausschluss von der betreffenden Prüfung verfügen.
- Gegen die Rüge bzw. den Ausschluss von der Prüfung ist ein Einspruch nicht zulässig.
- Die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz hat Verstösse den Richtern und der Turnierleitung zur Einleitung eines Ordnungsverfahrens unverzüglich anzuzeigen.
b) Laufende Prüfungen:
vgl. § 50.3c) Übriges Turniergelände
Im übrigen obliegt die Aufsicht der Turnierleitung
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31.10.99