Abschnitt A VI: Durchführung von Turnieren und Prüfungen

§ 46

Verhalten auf Turnieren und Aufsicht

  1. Teilnehmer an Turnieren sind auf dem gesamten, dem Turnierablauf dienenden Gelände sowie in dessen Umgebung zu sportlich-fairer Haltung und reiterlicher Disziplin verpflichtet
  2. Unreiterliches Benehmen:
    Als unreiterliches Benehmen ist insbesondere anzusehen:
    a) Anwendungen unzulässiger Trainingsmethoden bzw. Benutzung unzulässiger Hilfsmittel/ausrüstung,-
    b) Überforderung des Leistungsvermögens eines Pferdes;
    c) unangemessene Bestrafung eines Pferdes
    d) rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen

  3. Aufsicht.
    a) Vorbereitungsplätze:
    1. Ein für die jeweilige Prüfung zuständiger Richter oder ein FEI-Steward der entsprechenden Disziplin ist für die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz einzuteilen. Diese Position muss spätestens ab 1/2 Stunde vor Beginn der ersten Prüfung bis zum Ende der jeweils letzten Prüfung des Turniers bzw. des Tages besetzt sein.
    2. Die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung aufrechtzuerhalten.
    3. Sie hat unreiterliches Benehmen zu rügen.
    4. Sie kann bei wiederholtem unreiterlichem Benehmen sowie bei Gefahr für die Gesundheit von Pferden und Teilnehmern den sofortigen Ausschluss von der betreffenden Prüfung verfügen.
    5. Gegen die Rüge bzw. den Ausschluss von der Prüfung ist ein Einspruch nicht zulässig.
    6. Die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz hat Verstösse den Richtern und der Turnierleitung zur Einleitung eines Ordnungsverfahrens unverzüglich anzuzeigen.
    b) Laufende Prüfungen:
        vgl. § 50.3
    c) Übriges Turniergelände
        Im übrigen obliegt die Aufsicht der Turnierleitung

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31.10.99
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