Abschnitt A VI: Durchführung von Turnieren und Prüfungen

§ 45

Prüfungs- und Vorbereitungsplätze

A. Prüfungsplätze

Die Prüfungsplätze müssen für die Durchführung der betreffenden Prüfung geeignet sein. Der Veranstalter hat für eine den Erfordernissen entsprechende Pflege Sorge zu tragen.

  1. Springplatz
    1.1 Der Platz für die Durchführung von Springprüfungen oder der Teilprüfung Springen muss folgende Mindestmasse haben:
    in der Halle: lm Freien:
    Kat.II und Kat.W.und B 800 qm 2500 qm
    Mindestbreite 20 m Mindestbreite 30 m
    Kat. I 1200 qm 4000 qm
    Mindestbreite 20 m Mindestbreite 30 m
    1.2 Ein Springplatz im Freien, auf dem Springprüfungen Kl. S ausgetragen werden, muss über mindestens einen Wassergraben verfügen.
    1.3 Der Springplatz ist allseitig in geeigneter Weise zu umgrenzen.
  2. Dressurplatz und -viereck
    2.1 Der Platz für die Durchführung von Dressurprüfungen muss eben sein. Mindestens 1200 qm, Mindestbreite 20 m, bei Hallenturnieren mindestens 20 x 40 m. Je nach Ausschreibung hat er die Masse 20 x 40 m oder 20 x 60 m bei Dressurprüfungen für Reitpferde; 20 x 40 m bei Dressurprüfungen für Reitponys;
    2.2
    Für die Durchführung von Dressurprüfungen ist das Dressurviereck deutlich zu markieren, mindestens durch
    a) Kennzeichnung der Ecken mit Stangen oder bis zu 40 cm hohen Begrenzungen,
    b) Kennzeichnung der Mittelpunkte der langen und kurzen Seiten mit Stangen oder bis zu 40 cm hohen Begrenzungen und Kegeln,
    c) Kennzeichnung der Wechselpunkte mit Kegeln und Anbringung der Buchstaben gem. den Anforderungen des Aufgabenheftes der FN.
    2.3 Der Dressurplatz ist im Freien in geeigneter Weise zu umgrenzen. Die Umgrenzung sollte mindestens 3 m (vorzugsweise 5 m) von der Viereckbegrenzung entfernt sein.
    2.4 Für die Richtergruppe sollten (ca. 50 cm hohe) erhöhte Arbeitsplätze (z. B. Podium) bereitgestellt werden.
B. Vorbereitungsplätze
  1. Bei jedem Turnier muss mindestens ein Vorbereitungsplatz vorhanden sein. Der Vorbereitungsplatz muss in der Nähe des Prüfungsplatzes liegen und als solcher ausgewiesen sein. Seine Grösse muss in angemessenem Verhältnis zum Prüfungsplatz stehen und im Regelfall 30 x 60 m - Vorbereitungshallen 20 x 40 m - betragen. Er ist in geeigneter Form abzugrenzen.
  2. Die Bodenverhältnisse auf dem Vorbereitungsplatz sind ebenso sorgfältig zu beachten und in Ordnung zu halten wie auf dem Prüfungsplatz.
  3. Werden neben Springprüfungen gleichzeitig andere Prüfungen, z.B. Dressurprüfungen, ausgetragen, so ist für die Vorbereitung der an diesen Prüfungen teilnehmenden Pferde ein gesonderter Vorbereitungsplatz bereitzustellen.
  4. Für das Longieren von Pferden ist nach Möglichkeit ein gesonderter Platz bereitzustellen.
  5. Auf dem Vorbereitungsplatz für Springprüfungen sind mindestens je ein Hochsprung (2 Ständer und mindestens 3 Stangen) und ein Hochweitsprung (4 Ständer und mindestens 4 Stangen) sowie nach Möglichkeit ein Trabsprung, maximale Höhe 1,00 m, bereitzustellen. Die Hindernisse sind in Springrichtung dauerhaft auszuflaggen oder zu markieren. Das Hindernismaterial muss in einwandfreiem Zustand sein.
  6. Für die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz ist ein ausgewiesener, angemessener Arbeitsplatz mit Verbindungsmöglichkeit zu den übrigen Richtern der betreffenden Prüfung bereitzustellen.

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21.02.02
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