A. |
Prüfungsplätze
Die Prüfungsplätze
müssen für die Durchführung der betreffenden Prüfung geeignet sein.
Der Veranstalter hat für eine den Erfordernissen entsprechende Pflege
Sorge zu tragen.
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- Springplatz
1.1 |
Der
Platz für die Durchführung von Springprüfungen oder der Teilprüfung
Springen muss folgende Mindestmasse haben: |
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in
der Halle: |
lm Freien: |
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Kat.II
und Kat.W.und B 800 qm |
2500 qm
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Mindestbreite
20 m |
Mindestbreite
30 m |
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Kat. I
1200 qm |
4000 qm
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Mindestbreite
20 m |
Mindestbreite
30 m |
1.2 |
Ein
Springplatz im Freien, auf dem Springprüfungen Kl. S ausgetragen
werden, muss über mindestens einen Wassergraben verfügen. |
1.3 |
Der
Springplatz ist allseitig in geeigneter Weise zu umgrenzen.
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- Dressurplatz
und -viereck
2.1 |
Der Platz
für die Durchführung von Dressurprüfungen muss eben sein. Mindestens
1200 qm, Mindestbreite 20 m, bei Hallenturnieren mindestens
20 x 40 m. Je nach Ausschreibung hat er die Masse 20 x 40 m
oder 20 x 60 m bei Dressurprüfungen für Reitpferde; 20 x 40
m bei Dressurprüfungen für Reitponys; |
2.2 |
Für
die Durchführung von Dressurprüfungen ist das Dressurviereck
deutlich zu markieren, mindestens durch |
a) |
Kennzeichnung der Ecken mit Stangen oder bis zu 40 cm
hohen Begrenzungen, |
b) |
Kennzeichnung
der Mittelpunkte der langen und kurzen Seiten mit Stangen
oder bis zu 40 cm hohen Begrenzungen und Kegeln, |
c) |
Kennzeichnung der Wechselpunkte mit Kegeln und Anbringung
der Buchstaben gem. den Anforderungen des Aufgabenheftes
der FN. |
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2.3 |
Der Dressurplatz
ist im Freien in geeigneter Weise zu umgrenzen. Die Umgrenzung
sollte mindestens 3 m (vorzugsweise 5 m) von der Viereckbegrenzung
entfernt sein. |
2.4 |
Für die
Richtergruppe sollten (ca. 50 cm hohe) erhöhte Arbeitsplätze
(z. B. Podium) bereitgestellt werden. |
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B. |
Vorbereitungsplätze |
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- Bei jedem Turnier
muss mindestens ein Vorbereitungsplatz vorhanden sein. Der Vorbereitungsplatz
muss in der Nähe des Prüfungsplatzes liegen und als solcher ausgewiesen
sein. Seine Grösse muss in angemessenem Verhältnis zum Prüfungsplatz
stehen und im Regelfall 30 x 60 m - Vorbereitungshallen 20 x 40 m
- betragen. Er ist in geeigneter Form abzugrenzen.
- Die Bodenverhältnisse
auf dem Vorbereitungsplatz sind ebenso sorgfältig zu beachten und
in Ordnung zu halten wie auf dem Prüfungsplatz.
- Werden neben
Springprüfungen gleichzeitig andere Prüfungen, z.B. Dressurprüfungen,
ausgetragen, so ist für die Vorbereitung der an diesen Prüfungen teilnehmenden
Pferde ein gesonderter Vorbereitungsplatz bereitzustellen.
- Für das Longieren
von Pferden ist nach Möglichkeit ein gesonderter Platz bereitzustellen.
- Auf dem Vorbereitungsplatz
für Springprüfungen sind mindestens je ein Hochsprung (2 Ständer und
mindestens 3 Stangen) und ein Hochweitsprung (4 Ständer und mindestens
4 Stangen) sowie nach Möglichkeit ein Trabsprung, maximale Höhe 1,00
m, bereitzustellen. Die Hindernisse sind in Springrichtung dauerhaft
auszuflaggen oder zu markieren. Das Hindernismaterial muss in einwandfreiem
Zustand sein.
- Für die Aufsicht
auf dem Vorbereitungsplatz ist ein ausgewiesener, angemessener Arbeitsplatz
mit Verbindungsmöglichkeit zu den übrigen Richtern der betreffenden
Prüfung bereitzustellen.
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