Abschnitt A VI: Durchführung von Turnieren und Prüfungen

§ 44

Teilung von Prüfungen

Nationale Prüfungen können bzw. müssen je nach Nennungs- bzw. Starterzahl geteilt werden. Bei Teilung nach Zahl der Nennungen sind sie in ihren Abteilungen getrennt durchzuführen. Die Abteilungen sind in der Zeiteinteilung anzugeben. Bei Teilung nach Zahl der Starter sollen die Prüfungen nach Möglichkeit in ihren Abteilungen getrennt durchgeführt werden. Grundsätzlich soll nach Zahl der Nennungen geteilt werden. Das Teilungskriterium "Leistungsklassen" ist vorrangig anzuwenden. Bei Teilung nach Zahl der Starter ist dies in der Ausschreibung anzugeben. Bei Teilung nach Zahl der Starter nach Kriterium "erbrachte Leistung" sind Teilnehmer mit gleicher Leistung an gleicher Stelle zu platzieren.

1. Die Teilung der Abschnitte B.1.1., B.1.2., und Basis- und Aufbauprüfungen erfolgt nach Ermessen des Veranstalters und der Richter sinngemäss mindestens wie unter 2.a..
2. Teilung von Prüfungen des Abschnitts B IV B V.

a) Kat. III und II
Teilung nach Zahl der Nennungen:

  muss kann darf nicht
2 Abteilungen :               51 - 80               36 - 50             unter    36
3 Abteilungen :               81 - 120               57 - 80             unter    57
4 Abteilungen :             121 - 160               85 - 120             unter    85
5 Abteilungen :             161 - 200             113 - 160             unter  113

Teilung nach Zahl der Starter

  muss kann darf nicht
2 Abteilungen :               31 - 50                22 - 30             unter  22
3 Abteilungen :               51 - 70                36 - 50             unter  36
4 Abteilungen :               71 - 90                50 - 70             unter  50
5 Abteilungen :               91 - 110                64 - 90             unter  64

b) Kat I
1.Prüfung des Abschnittes B IV (Dressurprüfungen)

1.1. Dressurprüfungen (Ausnahme Grand Prix, Grand Prix Special und Grand Prix Kür) wie bei Kat.B

1.2.  Grand Prix, Grand Prix Special und Grand Prix Kür ;
muss nicht kann:
in höchstens zwei Abteilungen, wenn die Summe der Nenngelder den ausgeschriebenen Gesamtgeldpreis der Prüfung übersteigt.

2.Prüfungen des Abschnittes B V (Springprüfungen)

2.1 Springprüfungen Kl. M/A:
Teilung nach Zahl der Nennungen:

  muss kann darf nicht
2 Abteilungen :              71 - 120               50 - 70             unter    50
3 Abteilungen :            121 - 180               85 - 120             unter    85
4 Abteilungen :            181 - 240             127 - 180             unter  127
5 Abteilungen :            241 - 300             169 - 240             unter  169

Teilung nach Zahl der Starter:

  muss kann darf nicht
2 Abteilungen :              51 - 80               36 - 50             unter    36
3 Abteilungen :              81 - 120               57 - 80             unter    57
4 Abteilungen :            121 - 160               85 - 120             unter    85
5 Abteilungen :            161 - 200             113 - 160             unter  113

2.2. Springprüfungen Kl.S

Teilung in höchstens zwei Abteilungen mit folgendem Spielraum:

a)     wenn die Summe der Nenngelder den ausgeschriebenen Gesamtgeldpreis übersteigt = muss;
b)     wenn die Summe der Nenngelder 70 - 100% des ausgeschriebenen Gesamtgeldpreises beträgt = kann;
c)     wenn die Summe der Nenngelder nicht mindestens 70% des ausgeschriebenen Gesamtgeldpreises beträgt = darf nicht.

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20.02.02
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