§ 44Teilung von Prüfungen
Nationale Prüfungen können bzw. müssen je nach Nennungs- bzw. Starterzahl geteilt werden. Bei Teilung nach Zahl der Nennungen sind sie in ihren Abteilungen getrennt durchzuführen. Die Abteilungen sind in der Zeiteinteilung anzugeben. Bei Teilung nach Zahl der Starter sollen die Prüfungen nach Möglichkeit in ihren Abteilungen getrennt durchgeführt werden. Grundsätzlich soll nach Zahl der Nennungen geteilt werden. Das Teilungskriterium "Leistungsklassen" ist vorrangig anzuwenden. Bei Teilung nach Zahl der Starter ist dies in der Ausschreibung anzugeben. Bei Teilung nach Zahl der Starter nach Kriterium "erbrachte Leistung" sind Teilnehmer mit gleicher Leistung an gleicher Stelle zu platzieren.
1. Die Teilung der Abschnitte B.1.1., B.1.2., und Basis- und Aufbauprüfungen erfolgt nach Ermessen des Veranstalters und der Richter sinngemäss mindestens wie unter 2.a..
2. Teilung von Prüfungen des Abschnitts B IV B V.a) Kat. III und II
Teilung nach Zahl der Nennungen:
muss kann darf nicht 2 Abteilungen : 51 - 80 36 - 50 unter 36 3 Abteilungen : 81 - 120 57 - 80 unter 57 4 Abteilungen : 121 - 160 85 - 120 unter 85 5 Abteilungen : 161 - 200 113 - 160 unter 113 Teilung nach Zahl der Starter
muss kann darf nicht 2 Abteilungen : 31 - 50 22 - 30 unter 22 3 Abteilungen : 51 - 70 36 - 50 unter 36 4 Abteilungen : 71 - 90 50 - 70 unter 50 5 Abteilungen : 91 - 110 64 - 90 unter 64 b) Kat I
1.Prüfung des Abschnittes B IV (Dressurprüfungen)1.1. Dressurprüfungen (Ausnahme Grand Prix, Grand Prix Special und Grand Prix Kür) wie bei Kat.B
1.2. Grand Prix, Grand Prix Special und Grand Prix Kür ;
muss nicht kann:
in höchstens zwei Abteilungen, wenn die Summe der Nenngelder den ausgeschriebenen Gesamtgeldpreis der Prüfung übersteigt.2.Prüfungen des Abschnittes B V (Springprüfungen)
2.1 Springprüfungen Kl. M/A:
Teilung nach Zahl der Nennungen:
muss kann darf nicht 2 Abteilungen : 71 - 120 50 - 70 unter 50 3 Abteilungen : 121 - 180 85 - 120 unter 85 4 Abteilungen : 181 - 240 127 - 180 unter 127 5 Abteilungen : 241 - 300 169 - 240 unter 169 Teilung nach Zahl der Starter:
muss kann darf nicht 2 Abteilungen : 51 - 80 36 - 50 unter 36 3 Abteilungen : 81 - 120 57 - 80 unter 57 4 Abteilungen : 121 - 160 85 - 120 unter 85 5 Abteilungen : 161 - 200 113 - 160 unter 113 2.2. Springprüfungen Kl.S
Teilung in höchstens zwei Abteilungen mit folgendem Spielraum:
a) wenn die Summe der Nenngelder den ausgeschriebenen Gesamtgeldpreis übersteigt = muss;
b) wenn die Summe der Nenngelder 70 - 100% des ausgeschriebenen Gesamtgeldpreises beträgt = kann;
c) wenn die Summe der Nenngelder nicht mindestens 70% des ausgeschriebenen Gesamtgeldpreises beträgt = darf nicht.
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20.02.02