Abschnitt A VI: Durchführung von Turnieren und Prüfungen

§ 40

Reiterwechsel

  1. Ein Wechsel des Reiters entgegen der Nennung ist unter Nachweis der Teilnahmeberechtigung bis zum Meldeschluss auf der Meldestelle anzugeben.
  2. Gar nicht oder nicht termingerecht angegebener Wechsel eines Reiters oder Einwechseln eines Reiters, der den Bestimmungen der Ausschreibungen nicht entspricht, führt zum Ausschluss. Ausnahmen sind nicht zulässig.

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31.10.99
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