§ 40Reiterwechsel
- Ein Wechsel des Reiters entgegen der Nennung ist unter Nachweis der Teilnahmeberechtigung bis zum Meldeschluss auf der Meldestelle anzugeben.
- Gar nicht oder nicht termingerecht angegebener Wechsel eines Reiters oder Einwechseln eines Reiters, der den Bestimmungen der Ausschreibungen nicht entspricht, führt zum Ausschluss. Ausnahmen sind nicht zulässig.
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31.10.99