§ 39Meldeschluss
- Für jede Prüfung ist ein Meldeschluss festzulegen. Sofern die Leitung nichts anderes bestimmt, ist der Meldeschluss jeweils 1 Stunde vor Beginn der Prüfungen gem. Zeiteinteilung bzw. bei mehreren Abteilungen 1 Stunde vor Beginn der entsprechenden Abteilung gem. Zeiteinteilung.
- Bis zum Meldeschluss sind die tatsächlich startenden Pferde anzugeben. Nicht gemeldete Pferde und Teilnehmer sind nicht startberechtigt. Ausnahmen kann die Leitung nur mit Zustimmung der Richter zulassen.
- Pferde, die entgegen der Meldung gem. Ziffer 2 nicht starten sollen, sind unverzüglich auf der Meldestelle und bei den Richtern abzumelden.
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu
http://www.hippoline.lu
31.10.99