Abschnitt A VI: Durchführung von Turnieren und Prüfungen

§ 39

Meldeschluss

  1. Für jede Prüfung ist ein Meldeschluss festzulegen. Sofern die Leitung nichts anderes bestimmt, ist der Meldeschluss jeweils 1 Stunde vor Beginn der Prüfungen gem. Zeiteinteilung bzw. bei mehreren Abteilungen 1 Stunde vor Beginn der entsprechenden Abteilung gem. Zeiteinteilung.
  2. Bis zum Meldeschluss sind die tatsächlich startenden Pferde anzugeben. Nicht gemeldete Pferde und Teilnehmer sind nicht startberechtigt. Ausnahmen kann die Leitung nur mit Zustimmung der Richter zulassen.
  3. Pferde, die entgegen der Meldung gem. Ziffer 2 nicht starten sollen, sind unverzüglich auf der Meldestelle und bei den Richtern abzumelden.

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31.10.99
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