Abschnitt A VI: Durchführung von Turnieren und Prüfungen

§ 37

Meldestelle, Rechenstelle

  1. Bei jedem Turnier ist eine Meldestelle und ggf. eine Rechenstelle einzurichten. In oder bei der Meldestelle ist für offizielle Bekanntmachungen eine Tafel - das >>Schwarze Brett<< - anzubringen.
  2. In der Meldestelle müssen bei Turnieren ausliegen:
    a) dieTO mit Durchführungsbestimmungen sowie allen Änderungen und Ergänzungen;
    b) ein gültiges Aufgabenheft;
    c) lnformationen für die Presse.
    3. Der Meldestelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Beantwortung bzw. Regelung allgemeiner organisatorischer Fragen;
    b) die Entgegennahme von Startmeldungen sowie Meldungen betr. Reiterwechsel, Einziehen von Startgeldern, Abwicklung des Pferdetausches;
    c) die Erstellung der Starterlisten mit den entsprechenden Kopfnummern;
    d) die Überprüfung der Impfpässe.
    e) die Entgegennahme von Anträgen, Einsprüchen und Beschwerden;
    f) die Zusammenstellung und Bekanntgabe der Ergebnisse;
    g) die Auszahlung der Geldpreise.

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01.06.00
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