Abschnitt A VI: Durchführung von Turnieren und Prüfungen

§ 36

Parcourschef

  1. Für den Aufbau von Springprüfungen ist ein Parcourschef einzusetzen.
  2. Als Parcourschef kann nur eingesetzt werden, wer von seiner jeweiligen FN anerkannt ist und mit der entsprechenden Qualifikation auf der betreffenden Liste seiner zuständigen FN geführt wird.
  3. Der Parcourschef ist von der Teilnahme an allen Prüfungen ausgeschlossen, an deren Aufbau er beteiligt ist.

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31.10.99
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