§ 36Parcourschef
- Für den Aufbau von Springprüfungen ist ein Parcourschef einzusetzen.
- Als Parcourschef kann nur eingesetzt werden, wer von seiner jeweiligen FN anerkannt ist und mit der entsprechenden Qualifikation auf der betreffenden Liste seiner zuständigen FN geführt wird.
- Der Parcourschef ist von der Teilnahme an allen Prüfungen ausgeschlossen, an deren Aufbau er beteiligt ist.
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31.10.99