Gültigkeit der Nennungen
§ 30
Ein Teilnehmer an einem Turnier kann eines der für ihn genannten Pferde gegen ein anderes unter folgenden Voraussetzungen tauschen:
4.1 Tauschberechtigt ist nur der Teilnehmer, mit dessen Lizenz das bis Nennungsschluss genannte Pferd genannt wurde. 4.2 Bei Nennung des ursprünglich genannten Pferdes mit mehreren Teilnehmern ist nur ein Teilnehmer tauschberechtigt.
4.3 Das ursprünglich genannte Pferd muss in den ursprünglich genannten Prüfungen startberechtigt sein und darf bei der betreffenden Prüfung nicht gestartet werden. 4.4 Der Tausch muss bis Meldeschluss der ersten Prüfung, in der das eingetauschte Pferd gestartet werden soll, erfolgt sein. 4.5 Das eingetauschte Pferd muss gem. TO und Ausschreibung startberechtigt sein und darf nur in den Prüfungen gestartet werden, zu denen das ursprünglich genannte Pferd genannt wurde. 4.6 Das eingetauschte Pferd ist nur unter dem tauschberechtigten Reiter startberechtigt. 4.7 Diese Bestimmungen gelten gleichlautend für Ponys; zusätzlich ist die Vorlage des Ponypasses für das einzutauschende Pony erforderlich. 4.8 Eingetauschte Pferde sind stichprobenartig auf ihre ldentität zu überprüfen.
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20.02.02