Abschnitt A IV: Nennungen

§ 30

Gültigkeit der Nennungen

  1. Nennungen berechtigen erst zur Teilnahme, wenn das Nenngeld bzw. der Einsatz bezahlt ist. Das Nenngeld wird auch bei unvollständiger oder unzulässiger Nennung unbeschadet ihrer Zurückweisung fällig.
  2. Nennungen für dasselbe Pferd zu mehreren termingleichen Turnieren der Abschnitte B IV (Dressurprüfungen) bzw B V (Springprüfungen) sind erlaubt, jedoch darf das genannte Pferd an einem Tag nur auf einem der genannten Turniere starten. Turniere sind termingleich, wenn sie sich zeitlich überschneiden. Massgebend ist der Zeitraum des gesamten Turniers.
  3. Mit der Nennung verbundene Vorbehalte des Nenners sind für den Veranstalter nicht verbindlich.
  4. Pferdetausch
    Ein Teilnehmer an einem Turnier kann eines der für ihn genannten Pferde gegen ein anderes unter folgenden Voraussetzungen tauschen:
    4.1Tauschberechtigt ist nur der Teilnehmer, mit dessen Lizenz das bis Nennungsschluss genannte Pferd genannt wurde.
    4.2Bei Nennung des ursprünglich genannten Pferdes mit mehreren Teilnehmern ist nur ein Teilnehmer tauschberechtigt.
    4.3Das ursprünglich genannte Pferd muss in den ursprünglich genannten Prüfungen startberechtigt sein und darf bei der betreffenden Prüfung nicht gestartet werden.
    4.4Der Tausch muss bis Meldeschluss der ersten Prüfung, in der das eingetauschte Pferd gestartet werden soll, erfolgt sein.
    4.5Das eingetauschte Pferd muss gem. TO und Ausschreibung startberechtigt sein und darf nur in den Prüfungen gestartet werden, zu denen das ursprünglich genannte Pferd genannt wurde.
    4.6Das eingetauschte Pferd ist nur unter dem tauschberechtigten Reiter startberechtigt.
    4.7Diese Bestimmungen gelten gleichlautend für Ponys; zusätzlich ist die Vorlage des Ponypasses für das einzutauschende Pony erforderlich.
    4.8Eingetauschte Pferde sind stichprobenartig auf ihre ldentität zu überprüfen.


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20.02.02
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