Abschnitt A IV: Nennungen

§ 28

Nennungsvordrucke, lnhalt der Nennungen

Nennungen sind ausschließlich auf den von der der FLSE zu beziehenden Nennungsschecks vorzunehmen und bis zum Nennungsschluss an den Veranstalter zu richten. Der Veranstalter muss jede termingerechte Nennung annehmen, wenn sie der TO und der Ausschreibung entspricht. Der Nennungsscheck wird nur in Verbindung mit einem gültigen Pferdeaufkleber angenommen. Falsche Angaben, die sich auf die Teilnahmeberechtigung von Pferd oder Reiter auswirken, führen zum Ausschluss.


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01.06.00
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