Abschnitt A Ill: Ausschreibungen

§ 27

Zurückziehung der Ausschreibungen

  1. Die Ausschreibung einer Prüfung kann binnen 7 Tagen nach Nennungsschluss zurückgezogen werden, wenn die gem. § 19 Ziffer 1.3 verlangte Mindestzahl an Nennungen nicht erreicht ist.
  2. Die Ausschreibung eines Turniers kann binnen 7 Tagen nach Nennungsschluss zurückgezogen werden, wenn 1/3 der Prüfungen gem. Ziffer 1 zurückgezogen wird.
  3. Für alle veröffentlichten Ausschreibungen ist ein Zurückziehen gem. Ziff. 2 unverzüglich bekanntzugeben. Alle Nenner müssen über zurückgezogene Ausschreibungen von Prüfungen unmittelbar benachrichtigt werden. Nenngelder, Einsätze - ggf. auch Stallgelder - sind zurückzuzahlen.
  4. Jede nicht gem. Ziffer 1 zurückgezogene Prüfung ist durchzuführen.


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31.10.99
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