Abschnitt A Ill: Ausschreibungen

§ 25

Genehmigung und Gültigkeit der Auschreibungen

  1. Jede nationale Ausschreibung ist, falls in den FLSE-Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, spätestens 8 Wochen, jede internationale spätestens 20 Wochen vor Nennungsschluss der FLSE vorzulegen. Diese genehmigt die Ausschreibungen.
  2. Ausschreibungen haben erst Gültigkeit nach ihrer Genehmigung durch die FLSE.
  3. Die Versendung oder anderweitige Bekanntmachung von Ausschreibungen durch den Veranstalter darf nur nach Genehmigung und nur in dem genehmigten Wortlaut erfolgen.
  4. Die Genehmigung von Ausschreibungen kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, insbesondere wenn z. B.
    - die Ausschreibung nicht den Bestimmungen der TO und/oder sportfachlichen Grundsätzen entspricht;
    - organisatorische oder andere Voraussetzungen nicht in dem notwendigen Umfang gegeben sind;
    - der Veranstalter aus früheren Turnieren seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.


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01.06.00
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