§ 25
Genehmigung und Gültigkeit der Auschreibungen
- Jede nationale Ausschreibung ist, falls in den FLSE-Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, spätestens 8 Wochen, jede internationale spätestens 20 Wochen vor Nennungsschluss der FLSE vorzulegen. Diese genehmigt die Ausschreibungen.
- Ausschreibungen haben erst Gültigkeit nach ihrer Genehmigung durch die FLSE.
- Die Versendung oder anderweitige Bekanntmachung von Ausschreibungen durch den Veranstalter darf nur nach Genehmigung und nur in dem genehmigten Wortlaut erfolgen.
- Die Genehmigung von Ausschreibungen kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, insbesondere wenn z. B.
- die Ausschreibung nicht den Bestimmungen der TO und/oder sportfachlichen Grundsätzen entspricht;
- organisatorische oder andere Voraussetzungen nicht in dem notwendigen Umfang gegeben sind;
- der Veranstalter aus früheren Turnieren seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
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01.06.00