Abschnitt A Ill: Ausschreibungen

§ 20

Geld- und Ehrenpreise, Andenken, Stallplaketten und Preisschleifen

A. Geldpreise

  1. Geldpreise sind die in der Ausschreibung ausgesetzten und im Ergebnisbericht festgelegten Beträge. Sie sind nach der Plazierung an den Reiter auszuzahlen.
  2. Der Siegergeldpreis beträgt 1/4 des Gesamtgeldpreises der Prüfung. Der letztausgezahlte Geldpreis je Plazierten beträgt mindestens das 2fache des Nenn- und Startgeldes bzw. Einsatzes, auch dann, wenn auf dem letzten Platz mehrere Teilnehmer plaziert werden. Ausnahme: Mannschaftsprüfungen.
  3. Werden mehr als 1/4 der Teilnehmer plaziert, so beträgt der letztausgezahlte Geldpreis je Plazierten mindestens die Höhe des Einsatzes.
  4. Bei festgelegter Höchstzahl von Teilnehmern sind alle ausgeschriebenen Einzelgeldpreise auszuzahlen, soweit genügend Teilnehmer für eine Plazierung in Frage kommen.
  5. Starten in einer Prüfung weniger als drei Teilnehmer und erfüllen die Anforderungen, müssen keine Geldpreise ausgezahlt werden.
  6. Bei Teilung einer Prüfung sind in den Abteilungen für alle Platzierten die in der Ausschreibung festgelegten Einzelgeldpreise auszuzahlen..
B. Ehrenpreise, Andenken
  1. Ehrenpreise und Andenken sind Erinnerungsgaben für die platzierten Teilnehmer.
  2. Für alle Turniere nur um Ehrenpreise gilt: Für alle Platzierten sind Ehrenpreise in angemessenem Wert bereitzustellen.
C. Stallplaketten und Preisschleifen
  1. Stallplaketten, Preisschleifen und Rosetten als Kennzeichnung der Platzierung erhalten die Besitzer.
  2. Preisschleifen oder Rosetten sind nur an die platzierten Teilnehmer in nachstehender Reihenfolge zu vergeben: 1. Platz gold, 2. Platz silber, 3. Platz weiss, 4. Platz blau, 5. Platz rot, 6. Platz und weitere grün.
  3. Weitere Schleifen und Rosetten sind in anderer Farbe als Andenken zugelassen.


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31.10.99
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