Abschnitt A Ill: Ausschreibungen

§ 19

lnhalt der Auschreibungen

  1. Ausschreibungen für Turniere müssen Angaben enthalten über:
    1.1 Veranstaltungsort und -datum, Veranstalter mit Anschrift, Turnierleitung;
    1.2 Termin des Nennungsschlusses;
    1.3 Art der Turniere (Kategorie angeben), Anforderungen, Bewertung, Richtverfahren, Mindestzahl der verlangten Nennungen;
    1.4 Teilnahmeberechtigung von Reitern und Pferden;
    1.5 Ehren- und Geldpreise, -höhe, Aufteilung;
    1.6 Höhe von Einsatz bzw. Nenn- und Startgeld;
    1.7 Richter und Pacoursbauer,
    1.8 Quartiere, Stallungen (Entfernung, Art), evtl. Stallgeld;
    1.9 bei Hallenturnieren Angabe (über Masse des Prüfungsplatzes sowie Masse und ggf. Überdachung des Vorbereitungsplatzes;)
    1.10 Vorläufiger Zeitplan mit Angabe der Tage, an denen die einzelnen Prüfungen stattfinden sollen. Flutlichtturniere sind gesondert anzugeben.
    1.11 Hinweis auf Verbindlichkeit der TO für alle beteiligten Personen.
  2. In der Ausschreibung von Turnieren sind Prüfungen fortlaufend zu nummerieren, die Ausschreibung von Abteilungen ist zulässig.
  3. Als schwerste Dressur- und/oder Springprüfung eines Turniers dürfen nur ausgeschrieben werden:
    Prüfungen der Kl. S in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. M/A;
    Prüfungen der Kl. MA in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. M/B;
    Prüfungen der Kl. M/B in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. L;
    Prüfungen der Kl. L nur in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. A.

  4. 4.1 In jedem Turnier der Kat. I ist wenigstens eine Spring- oder Dressurpferdeprüfung pro Turnier auszuschreiben.
    4.2 Bei je 2 Springprüfungen der Klasse E und 0 ist wenigstens einmal das Richtverfahren nach Stil gem § 520 bzw. das Richtverfahren A nach Fehler und Zeit gem. § 501 vorgeschrieben
    4.3 Bei Ausschreibungen von Turnieren der Kat.III und Turnieren der Kat.II sind gesonderte Prüfungen für junge Pferde und/oder Junioren und/oder Ponys in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
    4.4 Bei einem Turnier dürfen als Prüfungen der Abschnitte B III (Dressur) und B IV (Springen) nur bis zu vier verschiedene Klassen ausgeschrieben werden.
    Ausnahmen: Für einen in der Ausschreibung genau bezeichneten, besonders förderungswürdigen Teilnehmerkreis (z.B. Junioren, Junge Reiter, Amazonen, Vereins- Mitglieder) ist die Ausschreibung einer fünften Klasse zulässig.
    4.5 Bei Ausschreibung von Turnieren der Kat. II dürfen für die Teilnahmeberechtigten keine Erfolge aus Turnieren der Kat. III verlangt werden.
  5. Die für die Ausschreibungen massgebenden Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen der TO sind Rahmenanforderungen, die durch Ausschreibung eingeengt werden können.

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