§ 19
lnhalt der Auschreibungen
- Ausschreibungen für Turniere müssen Angaben enthalten über:
1.1 Veranstaltungsort und -datum, Veranstalter mit Anschrift, Turnierleitung; 1.2 Termin des Nennungsschlusses; 1.3 Art der Turniere (Kategorie angeben), Anforderungen, Bewertung, Richtverfahren, Mindestzahl der verlangten Nennungen; 1.4 Teilnahmeberechtigung von Reitern und Pferden; 1.5 Ehren- und Geldpreise, -höhe, Aufteilung; 1.6 Höhe von Einsatz bzw. Nenn- und Startgeld; 1.7 Richter und Pacoursbauer, 1.8 Quartiere, Stallungen (Entfernung, Art), evtl. Stallgeld; 1.9 bei Hallenturnieren Angabe (über Masse des Prüfungsplatzes sowie Masse und ggf. Überdachung des Vorbereitungsplatzes;) 1.10 Vorläufiger Zeitplan mit Angabe der Tage, an denen die einzelnen Prüfungen stattfinden sollen. Flutlichtturniere sind gesondert anzugeben. 1.11 Hinweis auf Verbindlichkeit der TO für alle beteiligten Personen. - In der Ausschreibung von Turnieren sind Prüfungen fortlaufend zu nummerieren, die Ausschreibung von Abteilungen ist zulässig.
- Als schwerste Dressur- und/oder Springprüfung eines Turniers dürfen nur ausgeschrieben werden:
Prüfungen der Kl. S in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. M/A;
Prüfungen der Kl. MA in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. M/B;
Prüfungen der Kl. M/B in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. L;
Prüfungen der Kl. L nur in Verbindung mit gleichartigen Prüfungen der Kl. A.
4.1 In jedem Turnier der Kat. I ist wenigstens eine Spring- oder Dressurpferdeprüfung pro Turnier auszuschreiben. 4.2 Bei je 2 Springprüfungen der Klasse E und 0 ist wenigstens einmal das Richtverfahren nach Stil gem § 520 bzw. das Richtverfahren A nach Fehler und Zeit gem. § 501 vorgeschrieben 4.3 Bei Ausschreibungen von Turnieren der Kat.III und Turnieren der Kat.II sind gesonderte Prüfungen für junge Pferde und/oder Junioren und/oder Ponys in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. 4.4 Bei einem Turnier dürfen als Prüfungen der Abschnitte B III (Dressur) und B IV (Springen) nur bis zu vier verschiedene Klassen ausgeschrieben werden.
Ausnahmen: Für einen in der Ausschreibung genau bezeichneten, besonders förderungswürdigen Teilnehmerkreis (z.B. Junioren, Junge Reiter, Amazonen, Vereins- Mitglieder) ist die Ausschreibung einer fünften Klasse zulässig.4.5 Bei Ausschreibung von Turnieren der Kat. II dürfen für die Teilnahmeberechtigten keine Erfolge aus Turnieren der Kat. III verlangt werden. - Die für die Ausschreibungen massgebenden Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen der TO sind Rahmenanforderungen, die durch Ausschreibung eingeengt werden können.
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu
http://www.hippoline.lu
31.10.99