Abschnitt B II: Basis- und Aufbauprüfungen

2. Dressurpferdeprüfungen

§ 350

Auschreibungen

Zulässig sind:
Dressurpferdeprüfungen der Klasse A, L und M.

§ 351

Beurteilung

Beurteilt werden die Rittigkeit und die Grundgangarten sowie der Gesamteindruck als Dressurpferd.

§ 352

Anforderungen und Bewertung

Reiten einer Aufgabe der betreffenden Klasse gem. Aufgabenheft. Bewertung gem. § 51 Ziffer 3 und § 404; Ausschlüsse gem. § 407.


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31.10.99
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