2. Dressurpferdeprüfungen
§ 350Auschreibungen
Zulässig sind:
Dressurpferdeprüfungen der Klasse A, L und M.§ 351
Beurteilung
Beurteilt werden die Rittigkeit und die Grundgangarten sowie der Gesamteindruck als Dressurpferd.
§ 352
Anforderungen und Bewertung
Reiten einer Aufgabe der betreffenden Klasse gem. Aufgabenheft. Bewertung gem. § 51 Ziffer 3 und § 404; Ausschlüsse gem. § 407.
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31.10.99