2. Einfache Reiterprüfung
§ 220Beurteilung
Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters sowie der Gesamteindruck, ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 sinngemäss § 51.
§ 221
Anforderungen
- Wettbewerb:
Einzel- oder Abteilungsreiten nach Weisung der Richter unterhalb der Anforderungen der Kl. E. Das Überwinden einzelner Gehorsamssprünge (bis ca. 50 cm hoch) kann je nach Ausschreibung verlangt werden- Platzierung:
Vorstellung nach Weisung der Richter.
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04.06.00