Abschnitt B I Reiterwettbewerbe der Kat. III

2. Einfache Reiterprüfung

§ 220

Beurteilung

Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters sowie der Gesamteindruck, ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 sinngemäss § 51.

§ 221

Anforderungen

  1. Wettbewerb:
    Einzel- oder Abteilungsreiten nach Weisung der Richter unterhalb der Anforderungen der Kl. E. Das Überwinden einzelner Gehorsamssprünge (bis ca. 50 cm hoch) kann je nach Ausschreibung verlangt werden
  2. Platzierung:
    Vorstellung nach Weisung der Richter.


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04.06.00
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