Abschnitt B I Reiterwettbewerbe der Kat. III

1. Führzügelklasse/-Prüfung

§ 210

Beurteilung

Beurteilt werden der Sitz des Reiters und der Gesamteindruck (einschl. Führer/in), ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 51.

§ 211

Anforderungen

  1. Wettbewerb:
    Pferd/Pony und Reiter werden durch eine Person am Führzügel im Schritt und Trab nach Weisung der Richter vorgeführt.
  2. Platzierung:
    Vorstellung nach Weisung der Richter.


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31.10.99
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