1. Führzügelklasse/-Prüfung
§ 210Beurteilung
Beurteilt werden der Sitz des Reiters und der Gesamteindruck (einschl. Führer/in), ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 51.
§ 211
Anforderungen
- Wettbewerb:
Pferd/Pony und Reiter werden durch eine Person am Führzügel im Schritt und Trab nach Weisung der Richter vorgeführt.- Platzierung:
Vorstellung nach Weisung der Richter.
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31.10.99