Teil D : Durchführungsbestimmungen

 


Durchführungsbestimmungen § 56

Regelung für Ausländische Reiter/Fahrer, die in Luxemburg wohnen.

Ausländische Reiter/Fahrer, die länger als 6 Monate eines Jahres in Luxemburg leben, können ab dem Beginn ihres Aufenthaltes in Luxemburg einen luxemburgischen Reiter-/Fahrer-Ausweis beantragen. Voraussetzung ist eine schriftliche Einverständniserklärung der FN des jeweiligen Heimatlandes. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 16.6. sinngemäß.
Bei der Erstausstellung erfolgt auf Antrag die Einstufung in eine Leistungsklasse gemäss §56 auf der Grundlage bisheriger Erfolge im Heimat-bzw..Ausland.

 

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29.05.00
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