Durchführungsbestimmungen § 56
Regelung für Ausländische Reiter/Fahrer, die in Luxemburg wohnen.
Ausländische
Reiter/Fahrer, die länger als 6 Monate eines Jahres in Luxemburg leben,
können ab dem Beginn ihres Aufenthaltes in Luxemburg einen luxemburgischen
Reiter-/Fahrer-Ausweis beantragen. Voraussetzung ist eine schriftliche Einverständniserklärung
der FN des jeweiligen Heimatlandes. Ansonsten gelten die Bestimmungen des
§ 16.6. sinngemäß.
Bei der Erstausstellung erfolgt auf Antrag die Einstufung in eine Leistungsklasse
gemäss §56 auf der Grundlage bisheriger Erfolge im Heimat-bzw..Ausland.