Abschnitt B IV: Spezialspringprüfungen

§ 531

Barrierenspringprüfungen Kat. I

In Anlehnung an Richtverfahren A ohne Zeitwertung § 501, Ziffer 1.c) und ohne »Erlaubte Zeit«.

  1. In dieser Prüfung sind sechs Hindernisse in gerader Linie und in etwa 11 Meter Abstand voneinander aufgestellt. Sie gelten nicht als Kombination. Die Hindernisse sind von gleicher Konstruktion und bestehen lediglich aus gleichartigen Barrieren.
  2. Die Barrieren können im 1. Umlauf folgendermassen aufgestellt werden.
    a) entweder alle auf die gleiche Höhe 1,20 m oder
    b) mit ansteigenden Abmessungen:
    1,10 m; 1,20 m; 1,30 m; 1,40 m; 1,50 m; 1,60 m oder
    1,10 m; 1,20 m; 1,20 m; 1,30 m; 1,30 m; 1,40 m.
  3. Das erste und die nächsten Stechen ertolgen über die sechs erhöhten Barrieren.
  4. Am Stechen nehmen jeweils die Teilnehmer teil, die vorher ohne Strafpunkte geblieben sind, oder, falls es solche nicht gibt, alle Teilnehmer mit der gleichen geringsten Strafpunktzahl.


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31.10.99
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