Abschnitt B IV: Spezialspringprüfungen

§ 527

Zweipferdespringprüfungen Kat. I und II

Richtverfahren A § 501 Ziffer 1.a)1 oder C (501, 2.), je nach Ausschreibung.

  1. Ein Teilnehmer hat mit zwei Pferden unmittelbar nacheinander entweder seinen Parcours zweimal oder zwei Parcoursteile gleicher Klasse zu überwinden.
  2. Umsitzen im Parcours mit Hilfe nur eines Pferdehalters erfolgt zwischen den Plarcoursteilen bzw. den beiden Parcours ohne Berücksichtigung von Start- und Ziellinie.
  3. Die Zeit wird gemessen vom Durchreiten der Startlinie mit dem ersten Pferd bis zum Durchreiten der Ziellinie mit dem zweiten Pferd.


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04.06.00
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