§ 518Zeitmessung
- Gemessen wird die Zeit, die der Teilnehmer benötigt, um den Parcours zurückzulegen. Sie beginnt in dem Augenblick, in dem der Teilnehmer zu Pferde die Startlinie passiert, und endet in dem Augenblick, in dem er zu Pferde die Ziellinie passiert.
- Für die Zeitmessung sind wenigstens zwei von Hand zu bedienende Additions-Stoppuhren zu verwenden. Darüber hinaus ist in Kat.I automatische Zeitmessanlage vorgeschrieben, in Kat. II empfohlen. Bei Zeitmessung nur mit der Hand wird die gemessene Zeit in vollen Sekunden ausgedrückt, wobei angefangene Sekunden als volle Sekunden gerechnet werden. Bei automatischer Zeitmessung wird die gemessene Zeit in vollen und Zehntel-Sekunden ausgedrückt.
- Die Zeitmessung wird unterbrochen bei jedem durch die Richter veranlassten Anhalten des Teilnehmers. Das Anhalten des Teilnehmers erfolgt sofort bei Ungehorsam, der den Wiederaufbau eines oder mehrerer Hindernisse zum erneuten Überwinden erforderlich macht. Die Zeitmessung wird erneut in Gang gesetzt mit dem Signal zur Fortsetzung der Prüfung.
- Bei Unterbrechung der Zeitmessung gem. Ziffer 3 werden der für den Parcours benötigten Zeit Zeitzuschläge hinzugerechnet. Sie betragen:
a) bei Ungehorsam vor einem einfachen Hindernis oder dem 1. Hindernis einer offenen Kombination oder einem Hindernis einer geschlossenen Kombination 6 Sekunden, b) bei Ungehorsam vor dem 2. Hindernis einer offenen Kombination 8 Sekunden, c) bei Ungehorsam vor dem 3. oder weiteren Hindernis einer offenen Kombination 10 Sekunden. - Während der Unterbrechung der Zeitmessung kann sich der Teilnehmer frei auf dem Prüfungsplatz bewegen. Allein die Vorschriften über Sturz und Ausschluss behalten Gültigkeit.
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31.10.99