Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 517

»Fremde Hilfe«

Als verbotene >Fremde< Hilfe- wird jede Einmischung eines Dritten, dazu aufgefordert oder nicht, und in der Absicht, die Aufgabe des Reiters zu erleichtern oder seinem Pferd zu helfen, angesehen. In Zweifelsfällen entscheiden die Richter endgültig. Rückgabe der Brille und Reiterkappe ist jederzeit erlaubt.


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31.10.99
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