§ 515Verreiten
Als Verreiten gilt:
Nichteinhalten des der Skizze entsprechenden Parcours:
a) durch Nichtbeachten der eingetragenen Richtungszeichen und Flaggen, b) durch Nichteinhalten der vorgeschriebenen Reihenfolge der Hindernisse, c) durch Springen eines nicht zum Parcours gehörenden Hindernisses oder Auslassen eines Hindernisses.
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31.10.99