Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 515

Verreiten

Als Verreiten gilt:
Nichteinhalten des der Skizze entsprechenden Parcours:
a) durch Nichtbeachten der eingetragenen Richtungszeichen und Flaggen,
b) durch Nichteinhalten der vorgeschriebenen Reihenfolge der Hindernisse,
c) durch Springen eines nicht zum Parcours gehörenden Hindernisses oder Auslassen eines Hindernisses.


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31.10.99
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