Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 513

Sturz

  1. Ein Sturz des Reiters liegt vor, wenn er sich ohne Sturz des Pferdes von diesem trennt und erneut aufsitzen oder aufspringen muss, um in den Sattel zu gelangen.
  2. Ein Sturz des Pferdes liegt vor, wenn Schulter- und Hüftpartie gleichzeitig den Boden oder das Hindernis und den Boden berühren.


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31.10.99
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