§ 513Sturz
- Ein Sturz des Reiters liegt vor, wenn er sich ohne Sturz des Pferdes von diesem trennt und erneut aufsitzen oder aufspringen muss, um in den Sattel zu gelangen.
- Ein Sturz des Pferdes liegt vor, wenn Schulter- und Hüftpartie gleichzeitig den Boden oder das Hindernis und den Boden berühren.
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31.10.99