Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 512

Hindernisfehler

A. Hoch- und Hochweitsprünge
  1. Ein durch Pferd und/oder Reiter verursachter Hindernisfehler liegt vor, wenn in der Zeit, in der sich der Teilnehmer zwischen Start- und Ziellinie befindet:
    a) ein Hindernisteil oder das ganze Hindernis fällt oder nicht mehr auf seiner Auflage ruht, auch wenn der fallende Teil von irgendeinem anderen Teil des Hindernisses im Fallen aufgefangen wird,
    b) mindestens eines seiner Enden nicht mehr auf seiner Auflage ruht - unter Auflage versteht man die gesamte zum Tragen des Hindernisses (Hindernisteil) bestimmte Vorrichtung -,
    c) eine Vorrichtung fällt, die zur Sicherung der Festigung des Hindernisses dient und einen Bestandteil der Auflage bildet.
    Je Hindernis wird nur ein Hindernisfehler berechnet, auch wenn mehrere Hindernisteile fallen.
  2. ist ein Hindernis oder ein Hindernisteil auf seiner Absprungseite oder an anderer Stelle aus genau senkrecht übereinandergebauten Teilen zusammengesetzt, so wird an dieser Stelle nur das Abwerfen des obersten Hindernisteiles als Fehler berechnet
  3. Bei überbauten Gräben werden Hindernisfehler nur gem. Ziffer 1 gewertet. HindernisfehIer gem. B sind ausgeschlossen
B. Weitsprünge (Wassergräben)
  1. Als Hindernisfehler gilt das Berühren des Wasserspiegels oder Fussen innerhalb der oder auf den Bändern bzw. Latten, welche den Wassergraben begrenzen.
  2. Wird die vordere Absprungsbegrenzung wie Hürde oder Stange durch Einwirkung des Pferdes umgeworfen, verschoben oder zerbrochen, gilt dies nicht als Hindernisfehler.


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31.10.99
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