Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 510

Glockenzeichen

Das Glocken- oder ein anderes akustisches Zeichen dient als Signal für den Teilnehmer:

  1. Gem. § 505, Ziffer 1 - Parcoursbesichtigung -,
  2. zur Freigabe des Starts;
  3. zum Anhalten;
  4. zur Fortsetzung seiner Prüfung nach einer Unterbrechung;
  5. dass ein Hindernis erneut zu springen ist;
  6. für den Ausschluss aus der Prüfung durch wiederholte Betätigung.


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31.10.99
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