§ 510Glockenzeichen
Das Glocken- oder ein anderes akustisches Zeichen dient als Signal für den Teilnehmer:
- Gem. § 505, Ziffer 1 - Parcoursbesichtigung -,
- zur Freigabe des Starts;
- zum Anhalten;
- zur Fortsetzung seiner Prüfung nach einer Unterbrechung;
- dass ein Hindernis erneut zu springen ist;
- für den Ausschluss aus der Prüfung durch wiederholte Betätigung.
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31.10.99