§ 509Flaggen
- Die nachstehenden Einzelheiten eines Parcours werden unter Verwendung von roten und weissen Flaggen angezeigt:
a) die Startlinie,
b) die äussere Begrenzung der für die Bewertung massgebenden Teile der Hindernisse,
c) die Wendepunkte,
d) die Ziellinie.
- Die Flaggen müssen so angebracht sein, dass der Teilnehmer die rote Flagge zur Rechten und die weisse Flagge zur Linken hat.
- Mit gekreuzten roten und weissen Flaggen sind die nicht zur laufenden Prüfung gehörenden Hindernisse zu kennzeichnen.
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31.10.99