Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 509

Flaggen

  1. Die nachstehenden Einzelheiten eines Parcours werden unter Verwendung von roten und weissen Flaggen angezeigt:
    a) die Startlinie,
    b) die äussere Begrenzung der für die Bewertung massgebenden Teile der Hindernisse,
    c) die Wendepunkte,
    d) die Ziellinie.
  2. Die Flaggen müssen so angebracht sein, dass der Teilnehmer die rote Flagge zur Rechten und die weisse Flagge zur Linken hat.
  3. Mit gekreuzten roten und weissen Flaggen sind die nicht zur laufenden Prüfung gehörenden Hindernisse zu kennzeichnen.


http://www.hippoline.lu
31.10.99
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu