Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 508

Kombinationen

  1. Als Kombinationen bezeichnet man zwei, drei oder mehr Hindernisse, deren Abstand zueinander jeweils zwischen mindestens 6,50 m und höchstens 12 m beträgt, und nicht versetzbare, ortsfeste Hindernisse, bei denen die Entfernung weniger als 6,50 m betragen kann. Der Abstand wird am Boden gemessen, und zwar vom Fuss des einen Hindernisses (Landeseite) bis zum Fuss des folgenden Hindernisses (Absprungseite).
  2. Es werden unterschieden:
    1. offene Kombinationen;
    2. geschlossene Kombinationen, wenn ihre Begrenzung in jeder Richtung nur durch einen Sprung zu überwinden ist;
    3. teils offene, teils geschlossene Kombinationen.
    Vor der Prüfung müssen die Richter festlegen, ob eine Kombination als geschlossene oder teils geschlossene Kombination gilt. Diese Entscheidung muss auf der Parcoursskizze angegeben werden, andernfalls gilt die Kombination als offen.


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31.10.99
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