§ 507Hindernisse
Die Hindernisse müssen achtunggebietend und fair sein. Bei Hoch- und Hochweitsprüngen muss mindestens ca. das obere Viertel des zu überwindenden Teils des Hindernisses abwerfbar oder das ganze Hindernis umwerfbar sein.
- Es gibt folgende Hindernisse
a) Hochsprünge wie Mauer, Gatter, Rick, Doppelrick usw.;
b) Hochweitsprünge wie Oxer, Triplebarre, überbaute Gräben usw.;
c) Auf- und Absprünge wie Billard, Wall usw.;
d) Weitsprünge als Wassergraben;
Bei einem Wassergraben darf sich weder vor, noch in der Mitte, noch über oder hinter dem wassergefüllten Graben ein Hindernisteil befinden. Die Weite des Grabens ist auf der Absprung- und Landeseite am Rand des Wasserspiegels durch eine Holzlatte, Gummi- oder Kunststoffband zu begrenzen. Auf der Absprungseite ist statt dessen auch eine am Boden zu befestigende, bis 50 cm. hohe Absprungbegrenzung wie Hürde oder Stange zulässig. Diese wird in die Weite des Grabens einbezogen, gilt im übrigen aber nicht als Teil des Hindernisses.- Ein nicht mehr in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzendes Hindernis ist durch ein annähernd gleichwertiges zu ersetzen.
- Bei Hoch-Weit-Sprüngen ab Springprüfungen der Klasse M/A müssen jeweils für die hintere Stange Sicherheitsauflagen verwendet werden. Für alle übrigen Klassen wird die Verwendung von Sicherheitsauflagen empfohlen.
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu
http://www.hippoline.lu
31.10.99