§ 506Parcoursskizze
- Eine Skizze des Parcours mit genauer Wiedergabe der Einzelheiten muss in der Nähe des Einritts vor der Besichtigung durch die Teilnehmer angeschlagen sein; die Richter müssen eine Kopie erhalten.
- Die Skizze muss enthalten:
a) den Parcours, anzudeuten durch Richtungspfeile gem. c) oder, wo er genau eingehalten werden muss, anzuzeigen durch eine fortlaufende Linie; b) Start- und Ziellinie; c) die Hindernisse. Diese sind zu nummerieren und mit Pfeilen zu versehen, die die Richtung angeben, in der die Hindernisse zu überwinden sind; d) Wendepunkte; e) Länge des Parcours; · Richtverfahren und Geschwindigkeit; f) -Erlaubte Zeit. (EZ) und >Höchstzeit< (HZ); g) Entscheidungen der Richter, die sich auf diesen Parcours beziehen (z.B. geschlossene Kombination); h) bei Prüfungen mit Stechen: zusätzlich die Nummern und Reihenfolge der vorgesehenen Hindernisse, Parcourslänge und EZ - Eine Änderung der bereits angeschlagenen Parcoursskizzen ist nur mit Zustimmung der Richter zulässig. Die Änderung ist den Teilnehmern unverzüglich bekanntzugeben.
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31.10.99