Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 506

Parcoursskizze

  1. Eine Skizze des Parcours mit genauer Wiedergabe der Einzelheiten muss in der Nähe des Einritts vor der Besichtigung durch die Teilnehmer angeschlagen sein; die Richter müssen eine Kopie erhalten.
  2. Die Skizze muss enthalten:
    a) den Parcours, anzudeuten durch Richtungspfeile gem. c) oder, wo er genau eingehalten werden muss, anzuzeigen durch eine fortlaufende Linie;
    b) Start- und Ziellinie;
    c) die Hindernisse. Diese sind zu nummerieren und mit Pfeilen zu versehen, die die Richtung angeben, in der die Hindernisse zu überwinden sind;
    d) Wendepunkte;
    e) Länge des Parcours; · Richtverfahren und Geschwindigkeit;
    f) -Erlaubte Zeit. (EZ) und >Höchstzeit< (HZ);
    g) Entscheidungen der Richter, die sich auf diesen Parcours beziehen (z.B. geschlossene Kombination);
    h) bei Prüfungen mit Stechen: zusätzlich die Nummern und Reihenfolge der vorgesehenen Hindernisse, Parcourslänge und EZ
  3. Eine Änderung der bereits angeschlagenen Parcoursskizzen ist nur mit Zustimmung der Richter zulässig. Die Änderung ist den Teilnehmern unverzüglich bekanntzugeben.


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31.10.99
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