Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 500

Ausschreibungen

Zulässig sind:
In Kat. III: 1. Standardspringprüfungen Kl. E und 0
2. Spezialspringprüfungen Kl. E und 0
  1. Stilspringprüfungen
  2. 2 Phasen-Springprüfungen
  3. Mannschaftsspringprüfungen
In Kat. II: 1. Standardspringprüfungen Kl. E, 0, A, L und M/B
2. Spezialspringprüfungen Kl. E, 0, A, L und M/B:
  1. Stilspringprüfungen
  2. Stafettenspringprüfungen
  3. Glücksspringprüfungen
  4. Punktespringprüfungen
  5. 2 Phasen-Springprüfungen
  6. Zwei-Pferde-Springprüfungen
  7. Mannschaftsspringprüfungen
In Kat. I: 1. Standardspringprüfungen Kl. L, M und S
2. Spezialspringprüfungen Kl. L, M und S
  1. Stafettenspringprüfungen
  2. Glücksspringprüfungen
  3. Jagd um Punkte.
  4. Punktespringprüfungen
  5. 2 Phasen-Springprüfungen
  6. Wahlspringprüfungen
  7. Zwei-Pferde-Springprüfungen
  8. Zweikampfspringprüfungen
  9. Mannschaftsspringprüfungen
  10. Mächtigkeitsspringprüfungen - nur in Kl. S
  11. Barrierenspringprüfungen - nur in Kl. S
  12. Rekordspringprüfungen - nur in Kl. S
Spezialspringprüfungen - ausgenommen Stilspringprüfungen und KombinierteSpringprüfungen - sind nur in Verbindung mit einer weiteren Standardspringprüfung derselben Klasse zulässig. Ausscheidungsspringprüfungen sind in allen Einzelspringprüfungen zulässig, wenn dies in der Ausschreibung vermerkt ist. Sie unterliegen denselben Bedingungen wie die Prüfungen, denen sie zur Auswahl eines begrenzten Teilnehmerkreises vorangehen. Stechen ist jedoch nicht gestattet. Unabhängig von den Prüfungen können andere Prüfungsarten ausgeschrieben werden, deren Abwicklung und Richtverfahren hier nicht aufgeführt sind, jedoch sinngemäss den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Voraussetzung ist die Genehmigung der überwachenden Stelle.

Kat. W Prüfungen der Kat. I-III gemäss Ausschreibung.


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21.02.02
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