§ 500Ausschreibungen
Zulässig sind:
Spezialspringprüfungen - ausgenommen Stilspringprüfungen und KombinierteSpringprüfungen - sind nur in Verbindung mit einer weiteren Standardspringprüfung derselben Klasse zulässig. Ausscheidungsspringprüfungen sind in allen Einzelspringprüfungen zulässig, wenn dies in der Ausschreibung vermerkt ist. Sie unterliegen denselben Bedingungen wie die Prüfungen, denen sie zur Auswahl eines begrenzten Teilnehmerkreises vorangehen. Stechen ist jedoch nicht gestattet. Unabhängig von den Prüfungen können andere Prüfungsarten ausgeschrieben werden, deren Abwicklung und Richtverfahren hier nicht aufgeführt sind, jedoch sinngemäss den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Voraussetzung ist die Genehmigung der überwachenden Stelle.
In Kat. III: 1. Standardspringprüfungen Kl. E und 0 2. Spezialspringprüfungen Kl. E und 0
- Stilspringprüfungen
- 2 Phasen-Springprüfungen
- Mannschaftsspringprüfungen
In Kat. II: 1. Standardspringprüfungen Kl. E, 0, A, L und M/B 2. Spezialspringprüfungen Kl. E, 0, A, L und M/B:
- Stilspringprüfungen
- Stafettenspringprüfungen
- Glücksspringprüfungen
- Punktespringprüfungen
- 2 Phasen-Springprüfungen
- Zwei-Pferde-Springprüfungen
- Mannschaftsspringprüfungen
In Kat. I: 1. Standardspringprüfungen Kl. L, M und S 2. Spezialspringprüfungen Kl. L, M und S
- Stafettenspringprüfungen
- Glücksspringprüfungen
- Jagd um Punkte.
- Punktespringprüfungen
- 2 Phasen-Springprüfungen
- Wahlspringprüfungen
- Zwei-Pferde-Springprüfungen
- Zweikampfspringprüfungen
- Mannschaftsspringprüfungen
- Mächtigkeitsspringprüfungen - nur in Kl. S
- Barrierenspringprüfungen - nur in Kl. S
- Rekordspringprüfungen - nur in Kl. S
Kat. W Prüfungen der Kat. I-III gemäss Ausschreibung.
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21.02.02