Abschnitt B III: Dressurprüfungen

§ 403

Durchführung

Dressurprüfungen bestehen aus Prüfung und Platzierung.

1. Prüfung: Einzelreiten; in den Klassen E, A u. L auch zu mehreren oder in der Abteilung möglich, wenn laut Aufgabenheft vorgesehen.
2. Platzierung: Vorstellung der platzierten Teilnehmer mit den in der Prüfung gerittenen Pferden (vgl. § 53).


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31.10.99
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