Abschnitt B III: Dressurprüfungen

§ 401

Beurteilung

Beurteilt werden die Leistungen von Reiter und Pferd. Massgebend ist der Grad der Ausbildung des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.

§ 402

Richtverfahren

Das Richten erfolgt nach freiem Ermessen. Es werden folgende Richtverfahren unterschieden:

A. Gemeinsames Richten
Dieses Verfahren ist vorgeschrieben für Dressurprüfungen der Kl. E und A sowie fuer Dressurpferdepruefungen der Kl. A, L und M.

Für Dressurprüfungen der Kl. L, M und S ist es anzuwenden, wenn es die Ausschreibung vorsieht. Die Richter drücken ihr gemeinsames Urteil über die Gesamtleistung durch eine mündlich oder schriftlich zu begründende Wertnote von 10 - 0 gemäß § 51 aus. Die Wertnoten werden nach jedem Ritt bekannt gegeben.

B. Getrenntes Richten
Dieses Verfahren ist für Dressurprüfungen der Kl. L und M zugelassen, für die Dressuraufgaben der Kl. S und FEI vorgeschrieben.

Jeder Richter erteilt für jede Vorstellung bzw. Lektion einer Aufgabe eine Wertnote von 10 bis 0 gem. § 51. Bei Verwendung von Notenbögen - nur bei diesem Richtverfahren erlaubt - sind nur volle Wertnoten erlaubt. Jede Wertnote von 5 oder schlechter ist schriftlich zu begründen. Die Wertnotensummen werden unverzüglich bekannt gegeben. Die Platzierung ergibt sich aus der Summe der Wertnoten, die durch die Zahl der Richter geteilt werden kann.


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21.02.02
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